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Scheidung und Trennung
Rosenkrieg oder …?
Jede Trennung oder Ehescheidung ist für die Beteiligten anstrengend und belastend – dennoch gibt es gerade jetzt vieles zu Regeln, neu zu ordnen und zu planen:
Aufgrund der emotionalen Belastung können Ehepartner manchmal keine gemeinsamen Regelungen für sich finden. Wenn außerdem Kinder mit im Spiel sind, kommt es nicht selten zu Konflikten, welche vor Gericht mit ganzer Härte ausgetragen werden. Die Trennungs- und Scheidungsmediation ermutigt und unterstützt Ehepartner in der Trennungssituation, die emotionalen und finanziellen Folgen der Trennung selbst zu klären.
Das spezielle Angebot der Familienmediation berücksichtigt bei der Konfliktlösung insbesondere den sensiblen Kern der Problematik.
Dann nehmen Sie Unterstützung an!!
Eine Familienmediation dauert im Allgemeinen zwischen vier und zehn Sitzungen à 1,5 Stunden.
In einer Paarmediation empfehlen wir einen paritätischen Ausgleich, das heißt, es werden jeweils ein männlicher Mediator und eine weibliche Mediatorin die Mediation leiten.
Dieses Vermittlungsverfahren ist ein freiwilliger Prozess der Kooperation, das heißt, alle Beteiligten müssen der Mediation zustimmen, um die Konflikte fair und nachhaltig lösen zu können.
Die Mediation kann jederzeit durch die Beteiligten beendet werden.
Der große Vorteile ist, nach einer Erstellung einer einvernehmlichen Vereinbarung, dass sie mit EINEM Rechtsanwalt die Scheidung ermöglichen können. Das erspart viele zusätzlichen Kosten.
Wir bieten ein kostenfreies Informationsgespräch über Mediation nach § 135 FamFG
Am 01.09.2009 ist das neue Familienverfahrensrecht (FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in Kraft getreten. Ein Ziel dieses Gesetzes ist „die Stärkung der konfliktvermeidenen und konfliktlösenden Elemente im familiengerichtlichen Verfahren“.
Es besteht daher nach § 135 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Familiengerichte die Möglichkeit in Scheidungsfolgesachen anzuordnen, dass die Parteien an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen.
Erteilt das Gericht in Ihrem Fall eine Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch oder beabsichtigt das Gericht, eine solche Anordnung zu erteilen, können Sie mich dem Gericht als " Person" im Sinne des § 135 Abs. 1 FamFG, die ein solches Informationsgespräch durchführen kann, vorschlagen.
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